Art. 1 / Name und Sitz
Unter dem Namen „Reitverein Birchhof“, nachstehend Verein genannt, besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Rechtsdomizil in Gebenstorf. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen.
Art. 2 / Zweck
a) Ausbildung von Reitern mit und ohne eigenem Pferd im Umfeld des Reitstall Birchhof, Gebenstorf.
b) Pflege des ausserberuflichen, gesellschaftlichen Kontaktes durch Veranstaltungen und Ausflüge
c) Jugendförderung im Reiten
d) Zusammenarbeit mit weiteren Vereinigungen von Reiter
Art. 3 / Anschluss an andere Organisationen
Der Verein kann sich gegebenenfalls durch Generalversammlungs-Beschluss an weiteren Organisationen anschliessen.
Art. 4 / Mitgliedschaft
Als Mitglieder sind alle natürlichen Personen aufnahmeberechtigt. Die Mitglieder teilen sich in folgende Kategorien auf:
Aktivmitglieder (ab dem 19. Altersjahr) sind Mitglieder, die bereit sind, die Vereinsanlässe zu besuchen und aktiv an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie haben dass Stimm- und Wahlrecht und sind beitragspflichtig.
Juniorenmitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Passivmitglieder sind Mitglieder, welche aus Interesse zum Verein diesem beizutreten wünschen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind beitragspflichtig.
Der Vorstand ist vom Mitgliederbeitrag befreit.
Bedingung für alle Mitglieder ist die unterschriebene Beitrittserklärung.
Art. 5 / Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung und der Verpflichtung, die Statuten anzuerkennen.
Art. 6 / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Nach schriftlicher Austrittserklärung, welche spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eintreffen muss.
b) Durch Ausschluss
c) Durch Auflösung des Vereins
Ein Ausschluss durch den Vorstand kann ohne Angaben von Gründen oder auf Grund eines den Verein bzw. das Ansehen der Reiter schädigenden Verhaltens, oder bei Verweigerung der Beitragszahlung erfolgen. Ausgeschlossene haben ein Beschwerderecht an der nächsten Generalversammlung. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte gegenüber der Vereinigung.
Art. 7 / Wahlrecht
Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie können Anträge stellen und sind in den Vorstand wählbar.
Art. 8 / Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung der Mitglieder
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 9 / Die Generalversammlung
Die jährliche ordentliche Generalversammlung findet jeweils im vierten Kalenderquartal statt. Die Teilnahme wird jedem Mitglied zur besonderen Pflicht gemacht.
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
– Vom Präsidenten
– Vom Vorstand
– Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
Art. 9.1 / Einberufung der Generalversammlung
Jede durch Zirkular und Bekanntgabe der Traktanden, mindestens drei Wochen vorher einberufene Generalversammlung, ist beschlussfähig.
Art. 9.2 / Geschäfte der Generalversammlung
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1) Begrüssung, Wahl der Stimmenzähler
2) Protokoll
3) Jahresbericht
4) Kassa- und Revisorenbericht
5) Déchargeerteilung an den Vorstand
6) Wahlen
– Vorstand
– Präsident
– Rechnungsrevisoren
7) Jahresprogramm
8) Budget / Mitgliederbeiträge
9) Anträge und Beschwerden
10) Verschiedenes
Art. 10 / Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die durch das absolute Mehr der Stimmenden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und ohne weiteres wieder wählbar sind. Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt.
Art. 10.1 / Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzern. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss zwingend ein Familienmitglied der Familie Louis Zehnder, Gebenstorf, sein.
Art. 10.2 / Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besorgt sämtlich inneren und äusseren Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht in die Kompetenzen der Generalversammlung fallen. Das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Art. 10.3 / Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes sind für den Verein zeichnungsberechtigt und verfügen über Kollektivunterschrift.
Art. 10.4 / Ausgabenkompetenz des Vorstandes
Der Vorstand hat ausserhalb des Budgets, aber innerhalb des Vereinsvermögens, eine Ausgabenkompetenz von CHF 1’000.– pro Jahr.
Art. 11 / Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie erstatten der Generalversammlung über ihre Geschäftstätigkeit schriftlichen Bericht.
Art. 12 / Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitgliedern, freiwilligen Zuwendungen und den Erlösen der Veranstaltungen. Die Mitgliederbeiträge für
Aktiv-, Junioren- und Passivmitglieder werden von der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt. Sie werden im GV-Protokoll schriftlich festgehalten.
Art. 13 / Abschluss des Rechnungsjahres
Das Rechnungsjahr schliesst jeweils per 30. September. Der Erfolg ist auf die neue Rechnung vorzutragen.
Art. 14 / Rechnungsprüfung
Die Rechnung ist alljährlich durch die Rechnungsrevisoren zu prüfen.
Art. 15 / Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung bzw. die schriftliche Erklärung der Mitglieder. In jedem Falle ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder notwendig.
Art. 15.1 / Antrag auf Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung muss dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 15.2 / Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Das bei einer Auflösung vorhandene Vermögen wird einer gemeinnützigen Organisation (i.Z. mit Pferden) zugeführt.
Art. 16 / Statuten
Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn solche auf der Einladung als Traktandum aufgeführt sind und wenn sie eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitgliedern auf sich vereinigen.
Die Statuten werden jedem Mitglied abgegeben.
Diese Statuten treten am 4. Januar 2003 in Kraft.
Gebenstorf, 4. Januar 2003
Reitverein Birchhof